BADEORDNUNG
für die Benutzung des Dettumer Freibades
(gemäß Beschluss des Vorstandes des "Förderverein Dettumer Freibad" e.V. vom 24.05.2005)
§1
Allgemeine Bestimmungen
- Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Bades. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
- Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung, sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenenAnordnungen.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
- Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
- Bei Schul- und Vereinsveranstaltungen ist der Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. der Vorstand des "Fördervereins Dettumer Freibad e.V." entgegen.
- Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 2
Badegäste
- Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Kinder unter 7 Jahren haben nur in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen Zutritt zum Bad.
- Schulklassen und Vereine haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Zutritt.
- Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie stark Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, gegen die ein Haus- und Badeverbot verhängt wurde
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.
§ 3
Eintrittskarten
- Der Zutritt zum Bad ist nur mit einer/m gültigen Eintrittskarte, Dauerkarte oder Mitgliedsausweis gestattet. Der Badegast hat eine Eintrittskarte nach Tarif zu lösen. Die Eintrittskarte, die Dauerkarte oder der Mitgliedsausweis sind nicht übertragbar.
- Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe zum einmaligen Betreten des Bades.
- Die Eintrittskarte, die Dauerkarte oder der Mitgliedsausweis ist dem Aufsichtspersonal oder Mitgliedern des Vorstandes des "Förderverein Dettumer Freibad" auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.
- Den Badegästen steht keine Entschädigung für den Fall zu, dass das Bad aus irgendeinem Grunde geschlossen werden muss.
§ 4
Öffnungszeiten und Kassenschluss
- Das Freibad ist während der Sommersaison täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, geöffnet. Der Vorstand des "Förderverein Dettumer Freibad e.V." wird ermächtigt, die Öffnungs- und Kassenzeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen. Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in der Einrichtung.
- Die Öffnungszeiten können entsprechend der Jahreszeit oder den örtlichen Witterungsverhältnissen in Ausnahmefällen geändert werden. Dies wird durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.
§ 5
Haftung
- Die Badegäste benutzen das Bad, einschließlich seiner Einrichtungen, auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers der Einrichtung, das Bad und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Für Personen-, Sach- oder sonstige Schäden durch höhere Gewalt und Zufall, sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber des Bades nicht. Dieses gilt auch für Schäden, die Badegästen durch andere Besucher entstehen.- Der Betreiber des Bades oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen oder Geld wird nicht gehaftet.
§ 6
Benutzung der Bäder
- Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
- Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
- der Sprungbereich frei ist,
- nur eine Person das Sprungbrett bzw. den Sprungturm betritt.
- Das Einspringen vom Beckenrand, das Hineinstoßen, Werfen oder Tauchen anderer Personen in das Becken, sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches, bei Freigabe der Sprunganlage, sind untersagt.
- Der Aufenthalt am Schwimmbecken in Schuhen oder Straßenkleidung, das Mitbringen von Flaschen oder anderen, zerbrechlichen Gegenständen sowie von Esswaren und Süßigkeiten an den Beckenrundgang ist nicht gestattet.
- Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten usw. bedarf besonderer Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
- Bei starkem Badebetrieb kann die Nutzung von Wasserspielgeräten im Becken und das Spielen mit Bällen auf dem Schwimmbadgelände durch das zuständige Aufsichtspersonal eingeschränkt werden.
- Fahrräder und sperrige Gegenstände dürfen nicht mit in das Bad genommen werden.
§ 7
Verhalten bei Gefahr und Unwetter
- Insbesondere bei drohender Gefahr und Unwetter (z.B. Gewitter) ist den Anordnungen des Aufsichtspersonals uneingeschränkt, ggf. unter Vorbehalt späterer Beschwerdeführung, Folge zu leisten.
- Bei aufkommendem Unwetter (z.B. Gewitter) ist das Wasser sofort zu verlassen.
- Die Badegäste sind verpflichtet, Gefahren, die Leib und Leben anderer Besucher bedrohen, sowie Unfälle sofort dem Aufsichtspersonal zu melden.
- Die Nutzung von Rettungseinrichtungen, z.B. der Rettungsringe, ist nur in Fällen drohender Gefahr gestattet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Badeordnung tritt am 25.05.2005 in Kraft.
Dettum, den 24.05.2005
DER VORSTAND DES „FÖRDERVEREIN DETTUMER FREIBAD e.V.