(1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung
und Sauberkeit des Bades. Der Badegast soll Ruhe und Erholung
finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen
Interesse.
(2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem
Betreten des Bades unterwirft sich der Badegast
den Bestimmungen der Badeordnung, sowie allen sonstigen zur
Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen
Anordnungen.
(3) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten
sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe
und Ordnung zuwiderläuft.
(4) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei
missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung
oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
(5) Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das
Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Badeordnung
verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades
ausgeschlossen werden. Den Anordnungen
des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(6) Bei Schul- und Vereinsveranstaltungen ist der Übungsleiter für
die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
(7) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal
bzw. der Vorstand des „Fördervereins
Dettumer Freibad e.V.“ entgegen.
(8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über
Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen
verfügt.
§ 2
Badegäste
(1) Die Benutzung des Bades steht
grundsätzlich jedermann frei. Kinder unter 7 Jahren haben nur in
Begleitung
eines verantwortlichen Erwachsenen Zutritt zum Bad.
(2) Schulklassen und Vereine haben nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson Zutritt.
(3) Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie
stark Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt
nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
(4) Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, gegen die ein Haus- und Badeverbot
verhängt wurde
b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel
stehen
c) Personen, die Tiere mit sich führen
d) Personen, die an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes
(im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung gefordert werden) oder offenen
Wunden oder Hautausschlägen leiden.
§ 3
Eintrittskarten
1) Der Zutritt zum Bad ist nur
mit einer/m gültigen Eintrittskarte, Dauerkarte oder
Mitgliedsausweis gestattet. Der
Badegast hat eine Eintrittskarte nach Tarif zu lösen. Die
Eintrittskarte, die Dauerkarte oder der Mitgliedsausweis sind
nicht übertragbar.
(2) Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe zum einmaligen Betreten
des Bades.
(3) Die Eintrittskarte, die Dauerkarte oder der Mitgliedsausweis ist
dem Aufsichtspersonal oder Mitgliedern des
Vorstandes des „Förderverein Dettumer Freibad“ auf Verlangen
vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen.
Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht
erstattet.
(4) Den Badegästen steht keine Entschädigung für den Fall zu, dass
das Bad aus irgendeinem Grunde geschlossen
werden muss.
§ 4
Öffnungszeiten und Kassenschluss
(1) Das Freibad ist während der
Sommersaison täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, geöffnet. Der
Vorstand des
„Förderverein Dettumer Freibad e.V.“ wird ermächtigt, die Öffnungs-
und Kassenzeiten festzusetzen und diese öffentlich
bekannt zu machen. Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in der
Einrichtung.
(2) Die Öffnungszeiten können entsprechend der Jahreszeit oder den
örtlichen Witterungsverhältnissen in Ausnahmefällen
geändert werden. Dies wird durch Aushang in der Einrichtung bekannt
gegeben.
§ 5
Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das
Bad, einschließlich seiner Einrichtungen, auf eigene Gefahr,
unbeschadet der Verpflichtung
des Betreibers der Einrichtung, das Bad und Einrichtungen in einem
verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Für Personen-, Sach- oder sonstige Schäden durch höhere Gewalt und
Zufall, sowie für Mängel, die auch bei
Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet
der Betreiber des Bades nicht. Dieses gilt auch
für Schäden, die Badegästen durch andere Besucher entstehen.
(2) Der Betreiber des Bades oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der
in die Einrichtung eingebrachten Sachen
oder Geld wird nicht gehaftet.
§ 6
Benutzung der Bäder
(1) Die Becken dürfen nur nach
gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
(2) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht
gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu
achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett bzw. den Sprungturm
betritt.
Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das
zuständige Aufsichtspersonal.
(3) Das Einspringen vom Beckenrand, das Hineinstoßen, Werfen oder
Tauchen anderer Personen in das Becken,
sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches, bei Freigabe der
Sprunganlage, sind untersagt.
(4) Der Aufenthalt am Schwimmbecken in Schuhen oder Straßenkleidung,
das Mitbringen von Flaschen oder anderen,
zerbrechlichen Gegenständen sowie von Esswaren und Süßigkeiten an
den Beckenrundgang ist nicht gestattet.
(5) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen,
Schnorchelgeräten usw. bedarf besonderer Zustimmung
des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen
(Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die
Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nur mit Zustimmung
des Aufsichtspersonals gestattet.
(6) Bei starkem Badebetrieb kann die Nutzung von Wasserspielgeräten
im Becken und das Spielen mit Bällen auf
dem Schwimmbadgelände durch das zuständige Aufsichtspersonal
eingeschränkt werden.
(7) Fahrräder und sperrige Gegenstände dürfen nicht mit in das Bad
genommen werden.
§ 7
Verhalten bei Gefahr und Unwetter
(1) Insbesondere bei drohender
Gefahr und Unwetter (z.B. Gewitter) ist den Anordnungen des
Aufsichtspersonals
uneingeschränkt, ggf. unter Vorbehalt späterer Beschwerdeführung,
Folge zu leisten.
(2) Bei aufkommendem Unwetter (z.B. Gewitter) ist das Wasser sofort
zu verlassen.
(3) Die Badegäste sind verpflichtet, Gefahren, die Leib und Leben
anderer Besucher bedrohen, sowie Unfälle sofort
dem Aufsichtspersonal zu melden.
(4) Die Nutzung von Rettungseinrichtungen, z.B. der Rettungsringe,
ist nur in Fällen drohender Gefahr gestattet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Badeordnung tritt am
25.05.2005 in Kraft.
Dettum, den 24.05.2005
DER VORSTAND DES „FÖRDERVEREIN DETTUMER FREIBAD e.V.